Multilaterale Vereinbarung M350

nach Abschnitt 1.5.1 ADR ber die Befrderung gefhrlicher Gter in Maschinen, Gerten oder Gegenstnden


(1) Die Vorschriften des ADR mssen nicht auf gebrauchte Gegenstnde, Maschinen oder Gerte angewendet werden, die der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, wenn diese zur Reparatur, Prfung, Wartung, Entsorgung oder zum Recycling befrdert werden, sofern die Inhalte sicher eingeschlossen sind und Manahmen ergriffen worden sind, um unter normalen Befrderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern.

(2) Eine Kopie dieser Vereinbarung ist in der Befrderungseinheit mitzufhren.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2024 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der ADRVertragsparteien, die diese Vereinbarungen unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.